AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf) der Agrar GmbH Reichenbach

1.    Vertragsabschluss
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; jegliche – auch wenn unsere Einkaufsbedingungen keine abweichende Regelung enthalten - Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zu. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis von Bedingungen des Lieferers die Lieferung des Lieferers vorbehaltlos annehmen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferer getroffen werden, sind in einem Vertrag mindestens in Textform niederzulegen. Als solcher gilt auch ein bestätigter Lieferschein.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.
1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch bei ständig wiederkehrenden Bestellungen und für alle künftigen Geschäfte als im Voraus vereinbart.


2.    Preise, Verpackungskostenzuschläge
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise als Festpreise und verstehen sich frei Empfänger nach Incoterms DDP.


3.    Zahlung/Forderungsabtretung/Zurückbehaltung
3.1. Zahlungen erfolgen mit Zahlungsmittel unserer Wahl zu den vereinbarten Bedingungen. Mangels besonderer Vereinbarung zahlen wir innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb 30 Tage netto. Längere Zahlungsziele werden im Einzelfall vereinbart. Geht die Rechnung vor der Ware ein, beginnen die Zahlungsfristen mit dem Eingang des letzten Teiles der Lieferung. Ohne Mahnung geraten wir nicht in Verzug.
3.2. Bei Abnahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit der Zahlung nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.3. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung in angemessenem Umfang bis zum Doppelten der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten zurückzuhalten.
3.4. Leisten wir in besonderen Fällen Vorauszahlung, so sind wir berechtigt, vom Lieferer eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe des Vorauszahlungsbetrages eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts zu fordern.
3.5. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an uns können ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht wirksam abgetreten werden, § 354a HGB bleibt unberührt.
3.6. Bei Versand der Ware ist uns die Rechnung unverzüglich zuzusenden. Der ausschließlich elektronische Versand der Rechnung an uns (erechnung@ag-r.de) muss mit uns vorher schriftlich oder per Email vereinbart werden.
3.7. Aufrechnungsrechte/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferer nur zu, wenn seine Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.8. Der Lieferer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, den Auftrag oder Teile davon an Dritte weiterzugeben. Erteilen wir eine solche Zustimmung, bleibt der Lieferer als Gesamtschuldner neben dem Dritten für die Lieferung/Leistung verantwortlich.


4.    Lieferzeiten
4.1. Liefertermine, Lieferzeiten und Ausführungsfristen sind verbindlich.
4.2. Kommt der Lieferer mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, können wir Ersatz des Verzugsschadens verlangen. Wir sind ferner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und – ohne dass es einer Ablehnungsandrohung bedarf – nach deren erfolglosem Ablauf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Annahme verspäteter Lieferungen enthält in keinem Fall einen Verzicht auf irgendwelche Ersatzansprüche.
4.3. Sieht der Lieferer Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung oder der Fertigung voraus oder treten von ihm nicht zu beeinflussende Umstände auf, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Qualität hindern könnten, hat der Lieferer dies uns unverzüglich mindestens in Textform mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, haftet er in gleicher Weise wie bei von ihm verschuldeter Lieferverzögerung.
4.4. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie Fälle höherer Gewalt – insbesondere auch Pandemiesituationen – von denen unser Unternehmen direkt oder indirekt betroffen ist, befreien uns während der Dauer des Ereignisses von der Verpflichtung zur Abnahme. In diesen Fällen, ferner bei von uns nicht verschuldeter Betriebseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit unserer Abnehmer und deshalb ausgesetzter oder beendeter Lieferbeziehung mit unserem Abnehmer sind wir berechtigt, hinsichtlich der hiervon betroffenen Bestellungen beim Lieferanten nach unserer Wahl Lieferung zu einem späteren als dem vereinbarten Zeitpunkt zu verlangen oder von dem Vertrag insoweit zurückzutreten, als er vom Lieferer noch nicht ausgeführt ist, ohne dass dem Lieferer hieraus irgendwelche Ersatzansprüche gegen uns zustehen.


5.    Lieferung, Kosten, Spesen
5.1. Die Lieferung ist frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferers (Incoterms DDP) auszuführen. Ist eine Preisstellung ab Werk des Lieferers vereinbart, sind die Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von uns nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird.
5.2. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Lieferer zu tragen.
5.3. Die Gefahr geht auf uns über, sobald die Ware in unseren Standort bzw. einem vereinbarten Lieferort an uns übergeben worden ist. Mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an uns erfolgt die Übereignung unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises.
5.4. Die Lieferung hat zu unseren üblichen Geschäftszeiten – regelmäßig Montag bis Freitag, 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr – zu erfolgen, soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart.


6.    Gewährleistung
6.1. Der Lieferant garantiert Mangelfreiheit der Lieferung und insbesondere die Übereinstimmung seiner Lieferung und Leistung mit den dem Auftrag zugrundeliegenden Vereinbarungen, Spezifikationen und Mustern sowie den jeweils geltenden Normen und den jeweils anerkannten neuesten Regeln der Technik sowie den geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere auch den Unfallverhütungsvorschriften bei Lieferung, soweit im Einzelfall nichts abweichendes vereinbart wurde. Die erstmalige Mängelrüge hemmt die Verjährung unserer Gewährleistungs- sowie hierauf beruhender Schadenersatzansprüche für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Verjährungsfristen für solche Ansprüche entsprechen den gesetzlichen Vorschriften zuzüglich 6 Monaten.
6.2. Ist vor einer Lieferung absehbar, dass sich die geltenden Normen, die anerkannten neuesten Regeln der Technik, geltende gesetzliche/behördliche Vorschriften oder insbesondere auch Unfallverhütungsvorschriften ändern werden, ist der Lieferer verpflichtet, uns hierauf mindestens in Textform hinzuweisen und eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die zu liefernden Teile an die sich ändernde Situation angepasst werden sollen. Unterbleibt ein solcher Hinweis, wird davon ausgegangen, dass wir uns für eine Anpassung entschieden hätten.
6.3. Bei Sachmängeln wird für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferung vermutet, dass die Sachmängel bereits bei Gefahrübergang vorlagen.
6.4. Der Lieferer verzichtet bei Vorliegen von groben Mängeln und Minderlieferungen auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Für die Obliegenheiten gemäß § 377 HGB gilt eine Mindestfrist von zwei Wochen.
6.5. Die Rücksendung beanstandeter Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferers.
6.6. Handelt es sich nach unserem Ermessen um einen dringenden Fall oder kommt der Lieferer seinen Gewährleistungspflichten nicht unverzüglich nach, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile auszubessern oder zu ersetzen und entstandene Schäden zu beseitigen.
6.7. Ergibt sich, dass wegen eines Sachmangels durch uns Material und/oder Löhne nutzlos aufgewendet worden sind, ist der Lieferer verpflichtet uns diese Aufwendungen zu ersetzen.


7.    Haftpflichtansprüche
Werden wir aufgrund gesetzlicher Haftpflichttatbestände – insbesondere aus dem Gesichtspunkt der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz – oder wegen Verletzung der Sicherheitsvorschriften in Anspruch genommen, hat uns der Lieferer von jeglicher Haftung freizustellen, soweit seine Lieferung oder Leistung fehlerhaft und für den Schaden ursächlich war.


8.    Schutzrechte, Geheimhaltung
8.1. Der Lieferer haftet dafür, dass durch seine Lieferung oder Leistung und deren Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden, sofern es sich nicht ausschließlich um unsere Entwicklungen handelt.
8.2. Insbesondere haftet der Lieferer für alle Schäden, die uns, unseren Abnehmern und Rechtsnachfolgern wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechtes entstehen einschließlich der etwa entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten.
8.3. Unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten hat der Lieferer als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und diese Verpflichtung auch etwaigen Unterlieferanten aufzuerlegen.
8.4. Auf diese Geschäftsverbindung darf der Lieferer zu Werbezwecken nur dann hinweisen, wenn wir uns vorher schriftlich damit einverstanden erklärt haben. Verletzt der Lieferer diese Verpflichtung, verwirkt er eine Vertragsstrafe von 20.000 €.
9.    Arbeiten in unseren Standorten
9.1. Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten an unseren Standorten ausführen, haben die für das Betreten und Verlassen der Standorte getroffenen Anordnungen einzuhalten. Sie haben ferner die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die einschlägigen und die für unsere Standorte geltenden Unfallverhütungsvorschriften werden auf Wunsch jederzeit zur Verfügung gestellt.
9.2. Die Haftung für Unfälle, die solchen Personen auf dem Gelände unserer Standorte zustoßen, ist ausgeschlossen, sofern nicht der Geschäftsleitung und/oder leitenden Angestellten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

10.    Insolvenz/Mindestlohngesetz/Korruption
10.1. Stellt der Lieferer seine Zahlungen ein oder stellt der Lieferer den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren über sein Vermögen, so sind wir berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
10.2. Der Lieferer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass er und von ihm beauftragte Nachunternehmer die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG), insbesondere der §§ 1, 2 und 20 MiLoG, im Geltungsbereich von Tarifverträgen auch der darin genannten Vorgaben und Standards, einhalten. Der Lieferer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen frei, die wegen eines Verstoßes durch ihn und/oder Nachunternehmer gegen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes oder sonstige Rechtsvorschriften und Tarifverträge, für deren Einhaltung wir nach § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz und/oder sonstigen vergleichbaren Regelungen haften, gegenüber uns geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn sich unsere Haftung aus weiteren Unterbeauftragungen oder der Beauftragung von Verleihern ergibt. Im Falle unserer Inanspruchnahme hat uns der Lieferer sämtliche Kosten und Schäden zu ersetzen (insbesondere auch Bußgelder und Rechtsverfolgungskosten).
10.3. Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferer einem unserer mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags befassten Mitarbeiter oder Beauftragten oder in dessen Interesse einem Dritten wirtschaftliche oder ideelle Vorteile in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.


11.    Vertragssprache/Erfüllungsort und Gerichtsstand/Urkundenprozess/Wirksamkeit
11.1. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, ist die Vertragssprache Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben anderer Sprachen bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
11.2. Zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) und von solchen Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
11.3. Sofern der Lieferer Kaufmann ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen die von uns vorgegebene Empfangsstelle, Gerichtsstand ist Zwickau. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferer wahlweise an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
11.4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Lieferer im Urkundenprozess ist ausgeschlossen.
11.5. Auch wiederkehrende Verhaltensweisen zwischen uns und dem Lieferer oder eine etwaige Verzögerung oder Unterlassung von unserer Seite, ein gemäß den vorliegenden Einkaufsbedingungen gewährtes Recht auszuüben, gelten nicht als Verzicht auf diese Rechte.
11.6. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien werden die unwirksame Vereinbarung durch eine Vereinbarung ersetzen, die dem angestrebten Zweck wirtschaftlich möglichst nahekommt.